Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fa. Kurt Schuster GmbH & Co.KG, Baiersdorf

(Stand: Dezember 2007)

1. Allgemeines

Mit Erscheinen der Preisliste verlieren alle früheren Listen und Angebote ihre Gültigkeit.

Alle Lieferungen, Leistungen, Vereinbarungen und Angebote erfolgen aufgrund unserer nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Unsere Angebote sind stets freibleibend.

2. Angebot

Alle Angebote sind unverbindlich hinsichtlich Preis- und Liefermöglichkeiten. Mündliche und telefonisch getroffene Vereinbarungen erlangen erst Gültigkeit, wenn sie schriftlich durch den Verkäufer bestätigt sind. Für die Richtigkeit von Abbildungen, Zeichnungen, Angaben von technischen Daten und elektrischen Werten wird seitens des Verkäufers keine Gewähr übernommen.

3. Versand, Liefertermine und Rücksendungen

Der Versand erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Es wird nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gehaftet.

Die Ware ist nach den jeweiligen Bedingungen des Transportführers oder Paketdienstes versichert. Versand und Verpackung bewirken wir nach bestem Ermessen, haften aber nicht für billigste Verfrachtung. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.

Verbindliche Liefertermine und - fristen bedürfen der Schriftform. Sie verlängern sich angemessen, wenn Verspätungen von Zulieferungen oder unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse wie Fälle höherer Gewalt eintreten.

Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, sofern nicht ausdrücklich gegenteiliges vereinbart ist. Es werden 7,50 Euro / Paket Versand berechnet.

Vom Käufer bestelle Ware wird nur innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Verkäufer zurückgenommen. Für Bearbeitungs- und Lagerumschlagskosten werden 10 % des Rechnungsbetrages einbehalten. Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen.

Um Überlieferungen zu vermeiden, hat der Käufer grundsätzlich die Zellenanzahl und deren Verpackungsform - lose, Bulk oder Blister - anzugeben.

Mindestbestellwert oder Mindermengenzuschlag gibt es nicht.

4. Haftung für Mängel

Haftung für Mängel wird nur insoweit übernommen, als von seiten der Lieferwerke Ersatz geleistet wird. Abweichungen von der Garantieübernahme gelten nur, wenn sie vereinbart sind.

Der Käufer hat Beanstandungen von Menge und Beschaffenheit unverzüglich, längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag, schriftlich mitzuteilen. Durch nicht rechtzeitig erfolgte Mängelanzeige oder durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe an der Ware wird die Haftung des Lieferers aufgehoben.

Bei berechtigten Mängeln kann der Verkäufer entweder die Mängel beseitigen, die Ware unter Gutschrift des berechneten Betrages zurücknehmen oder in angemessener Frist Ersatz leisten oder dem Käufer den Minderwert der Ware gutschreiben. Weitergehende Ansprüche aus Mängelhaftung und Schadensersatzansprüchen aus irgendeinem Grunde sind ausgeschlossen. Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen.

Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zur Annullierung des ganzen Auftrags oder anderer erteilter aber noch nicht erledigter Aufträge.

Bei allen Einsendungen und Rücksendungen ist der Lieferschein zurückzusenden. Ergibt sich bei einer zum Zweck der Beanstandung erfolgten Rücksendung von Waren, dass die Beanstandung zu Unrecht erfolgt ist, so ist der Verkäufer berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung der Waren und Bearbeitungskosten zu berechnen.

5. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche vom Verkäufer gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Gesamtschulden des Käufers unveräußerliches Eigentum (Vorbehaltsware) des Verkäufers. Sie darf vor voller Bezahlung ohne Zustimmung des Verkäufers weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt gilt als vereinbart.

Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach §950 BGB ohne den Verkäufer zu verpflichten. Die neu entstandene Sache bleibt somit sein Eigentum und dient als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers gemäß Absatz 1.

Bei Verbindung und Vermischung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Verkäufers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.

Dem Käufer ist Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes mit der gelieferten Ware anzuzeigen. Interventionskosten gehen im jeden Falle zu Lasten des Käufers.

Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrag hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gelten als an den Verkäufer abgetreten.

Der Verkäufer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten des Käufers sofortige Herausgabe der noch nicht weiterverkauften Waren zu verlangen. Bis zur Herausgabe hat der Käufer die unter Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Waren für diesen getrennt von anderen Waren zu lagern, als Eigentum (Miteigentum) des Verkäufers zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung darüber zu enthalten und dem Verkäufer ein Verzeichnis dessen Eigentums (Miteigentums) zu übergeben. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware freihändig ohne vorhergehende Fristsetzung zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

Der Käufer ist berechtigt, Vorbehaltsware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten, einzubauen oder zu veräußern. Bei Kreditverkäufen hat der Käufer mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt gemäß Absatz 1 zu vereinbaren. Der Käufer tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Ansprüche in voller Höhe mit allen Nebenrechten im voraus sicherungshalber bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung an den Verkäufer ab. Dies gilt auch für Vorbehaltsware gemäß Absatz 2 und 3.

Wird die Vorbehaltsware in das Grundstück eines Dritten oder sonstwie eingebaut, so tritt der Käufer den jeweils erstrangigen Teil seiner Werklohnforderung oder seiner Forderung aus sonstigen Rechtsgründen in Höhe des Rechnungswertes des Verkäufers für die Vorbehaltsware an diesen im voraus ab.

Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden bekannt zu geben und ihm die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seinen Kunden erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer hat zu diesem Zweck dem Verkäufer auch die Einsichtnahme in seine Bücher und Rechnungen zu gestatten.

Der Verkäufer hat die Befugnis zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Ihm steht das Recht der Benachrichtigung des Schuldners des Käufers zu. Der Käufer ist jedoch ermächtigt, diese Forderungen solange für den Verkäufer einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen diesem gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.

Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherungen dessen Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung nach Wahl des Verkäufers verpflichtet Die Geltendmachung der Rechte des Verkäufers aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen.

6. Preise und Zahlung

Die Preise sind grundsätzlich Stückpreise, unabhängig von der Verpackungsform.

Die Preise sind unverbindlich und verstehen sich ab Liefertort in EURO. Die gesetzlichen Entsorgungskosten sind darin enthalten. Die Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten und wird gesondert berechnet.

Der Rechnungsbetrag ist, sofern vom Verkäufer nicht per Nachnahme geliefert wird und keine andere Zahlungsweise vereinbart ist, ohne Rücksicht auf Mängelrügen zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen ohne jeden Abzug. Zahlungen gelten erst als an dem Tage geleistet, an welchem der Verkäufer über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen kann.

Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung seitens des Käufers mit irgendwelchen Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Bei Zahlungsverzug sind, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszins der Deutschen Bundesbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten sofort fällig, und der Verkäufer kann für die noch ausstehenden Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles Barzahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Gleiches gilt bei Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, Zahlungseinstellung, Konkurs sowie Nachsuchung eines Vergleichs seitens des Käufers.

Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit der Forderung des Verkäufers ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für Lieferungen und Zahlungen ist Erfüllungsort Baiersdorf. Für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, einschließlich von Scheck- und Wechselklagen, ist ausschließlicher und ausdrücklicher Gerichtsstand Erlangen.

8. Schlussbestimmung

Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen.

Gemäß Datenschutzgesetz wird darauf hingewiesen, dass Daten aus Geschäftsvorgängen in der Datenverarbeitung des Verkäufers abgespeichert werden.